Landschaftsschutzgebiet

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Das Landschaftsschutzgebiet gehört zu den Möglichkeiten des gebietsbezogenen Naturschutzes, den das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bereitstellt.

Welche Flächen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden können, bestimmen die Bundesländer, sie legen auch fest, in welcher Form die Landschaftsschutzgebiete gekennzeichnet werden. In vielen Bundesländern geschieht das durch das abgebildete gründe Schild.

In §26 des BNatSchG wird festgelegt, daß Landschaftsschutzgebiete der Erhaltung und Entwicklung der Natur dienen sollen, Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes solen beseitigt werden und die Leistungs- und Funktionsfähigkeit wieder hergestellt werden.

Landschaftsschutzgebiete werden nicht ausgewiesen bei vollkommen unberührter oder intakter Natur, sondern insbesondere ween Landschaften eine besondere kulturhistorische Bedeutung oder eine Bedeutung für die Erholung haben. Das kann eine Heidelandschaft sein, die erst durch die Beweidung entstanden ist, oder Flußauen, die oft und gerne zur Erholung genutzt werden.

Grundsätzlich sind hier alle Handlungen, Eingriffe und Vorhaben verboten, die dem Schutzzweck zuwiederlaufen (etwa dem Erhalt der Heidelandschaft), es gilt aber kein absolutes, sondern ein relatives Veränderungsverbot. Im übrigen gilt für jedes bauliche oder sonstige Vorhaben die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung des Bundesnaturschutzgesestzbuches.

Landschaftsschutzgebiete sind bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und müssen in Bebauungsplänen dargestellt und beachtet werden. Man spricht hier von einer nachrichtlichen Übernahme. Sie sind verbindlich und können nicht etwa aufgrund eines übergeordneten Allgemeinwohls in der Abwägung überwunden werden.

Neben dem Landschaftsschutzgebiet kennt das Bundesnaturschutzgesetz weitere Schutzmöglichkeiten, die mehr oder weniger rigide sind und unterschiedliche Zweckbestimmungen haben: