Taqqanot Qehillot Šum

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Taqqanot Qehillot Šum sind die Taqqanot, die von den jüdischen Gemeinden der SchUM-Städte, Speyer, Worms und Mainz, während des Hochmittelalters in einer Sammlung zusammengefasst und für verbindlich erklärt wurden.

Schon vor dem Ersten Kreuzzug (1096) und den damit verbundenen Pogromen ist die Vernetzung dieser drei Gemeinden belegt[1], die Gemeinde in Speyer entstand als Ausgründung der Mainzer Gemeinde[2], die führenden Familien waren untereinander verwandt[3] und auch über Rabbiner und der Talmud-Schüler eng vernetzt.[4]

Die ältesten belegten Versammlungen jüdischer Gemeinden im rheinischen Raum fanden am Ende des 11. Jahrhunderts in Köln statt. Den äußeren Anlass gaben die drei dort jährlich stattfindenden Jahrmärkte. Auch von diesen Treffen wird berichtet, dass von ihnen „festes Recht ausging“.[5]

Der älteste Beleg einer Versammlung der SchUM-Gemeinden stammt von 1120.[6] Diese, sowie die nächste belegte Versammlung von 1160[7], fand in Mainz statt. Sie war eine fest etablierte Einrichtung und traf sich unter der Bezeichnung Versammlung der Gemeinden.[8] Neben den bezeugten Versammlungen der drei jüdische Gemeinden sind zahlreiche weitere Kontakte belegt, von denen aber aufgrund der Quellenlage nicht gesagt werden kann, ob sie sich auf solche Versammlungen oder Kommunikationen in anderer Form beziehen.[9]

Taqqanot Qehillot Šum

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bereits vor der ersten Versammlung von 1220, bei der erstmals belegt ist, dass Taqqanot als gemeinsam verbindlich erklärt wurden, gab es Taqqanot der einzelnen Gemeinden, die dann auch in die Taqqanot Qehillot Šum einflossen.[10] Inwieweit diese vor 1220 schon als allgemeinverbindlich angesehen wurden, ist nicht klar. Die Anwesenden erklärten eine Reihe von Taqqanot 1220 für verbindlich, indem sie ihre Unterschrift unter das Dokument setzten. Diese Taqqanot beruhten in vielen Fällen auf Entscheidungen zu konkreten Rechtsfällen.[11]

1223 kam es zu einer weiteren Versammlung, bei der eine erweiterte Version der Taqqanot Qehillot Šum für verbindlich erklärt wurde. Die Teilnehmer entsprachen überwiegend denen, die schon an der Versammlung 1220 teilgenommen hatten.[12]

In der Mitte des 13. Jahrhunderts wurde der Text der Taqqanot in der Fassung von 1220 erneut bestätigt. Dabei ist von einer Versammlung nicht ausdrücklich die Rede. Einige Texte wurden bei dieser Gelegenheit hinzugefügt.[13] Die Einzelheiten sind nicht ganz klar, so dass es unterschiedliche Traditionen dazu gibt, an welcher Stelle des Korpus die damals ergänzten Texte einzuordnen sind.[14] Auch haben die wiederholten Bestätigungen dazu geführt, dass sie Textpassagen wiederholen, die im Text bereits zuvor wiedergegeben sind. Mitte des 13. Jahrhunderts waren die Gelehrten, die die Texte ursprünglich verfasst hatten, überwiegend bereits verstorben.

Den SchUM-Gemeinden gelang es in der Folgezeit nicht, ähnlich bedeutende Gelehrte wie in den 1220er Jahren an sich zu binden. Vielmehr ließen sich die zurückkehrenden Absolventen der damals führenden nordfranzösischen Talmud-Akademien überwiegend im östlichen Reich (Regensburg, Magdeburg oder Wien) nieder. In der Folge stritten diese Gelehrten, die neue Schwerpunkte der Gelehrsamkeit bildeten, und die Gemeinden der SchUM-Städte um Deutungshoheit und Vorrang in Rechtsfragen.[15] Die SchUM-Gemeinden und deren Rechtsgelehrte waren aber auch am Ende des 13. Jahrhunderts noch eine Autorität in Rechtsfragen, die oftmals auch von außen an sie herangetragen wurden.[16] Die SchUM-Gemeinden nahmen damit „de facto die Aufgabe einer höheren gerichtlichen Instanz für einen großen Bereich des westlichen Aschkenas“ wahr.[17]

Eine weitere Bestätigung der Taqqanot Qehillot Šum ist für 1306/07 belegt, wobei die Sammlung um weitere Vorschriften ergänzt wurde. Es ist möglich, dass es weitere solcher formalen Bestätigungen gab, ohne dass dazu aber noch Zeugnisse vorliegen.[18]

Nach den Pestpogromen in der Mitte des 14. Jahrhunderts waren auch die SchUM-Gemeinden zerstört und wurden erst nach Jahren mit Unterstützung der Obrigkeit wieder etabliert. Dabei stand das Modell der SchUM-Gemeinden und ihres Verbundes aus der Zeit vor den Pestpogromen Modell. So kam es 1381 wieder zu einer Versammlung, in der auch die Taqqanot Qehillot Šum erneuert wurden. Dabei wurde explizit formuliert, dass es sich dabei um die „Rechtssatzung der SchUM-Gemeinden“ handele.[19] Dies war das letzte Mal, dass eine formale Bestätigung der Taqqanot Qehillot Šum durch eine Versammlung der SchUM-Gemeinden bezeugt ist. Der Text wurde vielfach abgeschrieben und erlangte auch außerhalb der SchUM durch Anwendung Rechtskraft. Er verfestigte sich so zu einer verbindlichen Rechtsvorschrift, die auch nicht mehr bestätigt werden musste.[20]

Unterschriftenliste

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Dokument wurde 1220 und 1223 von den Anwesenden unterschrieben. In den verschiedenen Überlieferungssträngen weichen die Zahl und die Namen der Unterzeichner voneinander ab. Das gilt sowohl hinsichtlich der Orthographie als auch hinsichtlich der überhaupt genannten Personen. Die nachfolgende Liste enthält alle Namen, die im Zusammenhang mit der Unterzeichnung in mindestens einem der Überlieferungsstränge genannt werden.[21]

1220 1223 Anmerkung
Yosef bar ‘Othniel Roš ha-Levanon Sonst nicht bekannt
Yosef bar Azriel Ersetzt in einer Handschrift den vorgenannten Yosef bar ‘Othniel
David von Münzenberg David von Münzenberg
Ya’aqov bar Ašer ha-Levi Ya’aqov bar Ašer ha-Levi Gemeinde Speyer
Eleasar ben Juda ben Kalonymos Eleasar ben Juda ben Kalonymos Gemeinde Worms
Elieser ben Joel HaLevi Gemeinde Köln; er selbst bezeichnet sich als Avi ha-‘Ezri
Ele’azar bar Šemu’el Gemeinde Mainz[22] oder Gemeinde Speyer[23]
Simḥa bar Šemu’el Simḥa bar Šemu’el Gemeinde Speyer
Yitsḥaq bar Mešulam ha-Lewi Gemeinde Worms
Yitsḥaq bar Šemu’el ha-Lewi Gemeinde Worms, wahrscheinlich liegt ein Fehler in der Tradierung vor und er ist identisch mit dem vorgenannten Yitsḥaq bar Mešulam ha-Lewi.[24]
Yehuda bar Šim’on Yehuda bar Šim’on Nichts Näheres bekannt
Yehuda bar Šimšon Yehuda bar Šimšon Vermutlich Verschreibung von Yehuda bar Šim’on
Nathan bar Šim’on Nathan bar Šim’on Gemeinde Speyer[Anm. 1]
Nathan bar Šimšon Vermutlich Verschreibung von Nathan bar Šim’on
Barukh bar Šemu’el Gemeinde Mainz
Šimšon bar Efrayim Šimšon bar Efrayim Zu seiner Persom ist nichts Näheres bekannt.
Yo’el bar Nathan ha-Kohen Yo’el bar Nathan ha-Kohen
Nathan bar Yitsḥaq Nathan bar Yitsḥaq Gemeinde Mainz
Ḥizqiya bar Re’uven Ḥizqiya bar Re’uven Gemeinde Boppard (?)
Mathathya bar Re’uven Mathathya bar Re’uven Zu seiner Persom ist nichts Näheres bekannt.
Yitsḥaq bar Šelomo ha-Kohen Yitsḥaq bar Šelomo ha-Kohen Zu seiner Persom ist nichts Näheres bekannt.
Me’ir bar Šemu‘el Gemeinde Mainz
Me’ir bar Yo’el ha-Kohen Me’ir bar Yo’el ha-Kohen Gemeinde Worms
Šim’on bar Efrayim Vermutlich Verschreibung von Šimšon bar Efrayim
Eli’ezer bar Šim’on Eli’ezer bar Šim’on Gemeinde Mainz; auch als Ele’azer bar Šim’on
Yosef bar Yehuda Nichts Näheres bekannt
Ya’aqov ben Yitsḥaq ha-Lewi Ya’aqov ben Yitsḥaq ha-Lewi Gemeinde Hornbach

Wirkungsgeschichte

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Taqqanot Qehillot Šum fanden eine weite Rezeption, vor allem in Osteuropa, in Polen, Litauen[25] und Ungarn.[26] In Israel findet sich in einem heute verwendeten Trauungsformular die Regelung: „ […] und das Erbrecht und alle rechtlichen Bestimmungen zum Ehevertrag [sind geregelt] nach dem Brauch von Aschkenas und gemäß Taqqanot Šum […]“. Rabbinische Gerichte berufen sich auch heute auf den Text.[27]

Der Inhalt der Taqqanot Qehillot Šum ist bei den einzelnen Bestätigungen nicht systematisch redigiert, sondern eher akkumuliert worden. So finden sich thematisch zusammenhängende Bestimmungen an unterschiedlichen Stellen der Sammlung. Sie beginnt mit drei hintereinander gereihten Zusammenstellungen von Taqqanot, die 1220 zusammengefügt wurden und wohl den Rechtsbestand jeder der drei Gemeinden darstellen, der zu diesem Zeitpunkt vorhanden war – wobei unbekannt ist welcher Teil ursprünglich aus welcher Gemeinde stammte. Durch dieses redaktionelle Verfahren werden Bestimmungen auch wiederholt. Die späteren Ergänzungen wurden an- und eingefügt. Teilweise sind diese Einzelstücke durch Textpassagen verbunden, teilweise fehlt das. Auch sind Details in einzelnen der Überlieferungsstränge unterschiedlich wiedergegeben.[28] Der Inhalt gliedert sich gemäß der folgenden Übersicht[29]:

Jahr Rechtsvorschrift Anderer Text Autor Anmerkung
1220 Bannandrohung für die Taqqanot von 1220 und 1223
1306/
1307
Einleitungszusatz der Rechtssatzungen von Worms und Umland
1223 Kleidung, Haar- und Barttracht; Verbot ehelicher Mahlgemeinschaft während der Menstruation der Frau
1220/
1223
Geldleihe unter Juden
1223 Kleidung, Haar- und Barttracht
1220/
1223
Herstellung koscheren Weins
1220/
1223
Verhältnis von Juden und Nichtjuden, Verzehr von durch Nichtjuden bereiteten Speisen, Handel mit unkoscherem Wein, Geheimnisverrat, Münzbeschneidung, Speisezubereitung am Schabbat durch Nichtjuden
1220 Briefgeheimnis Gerschom ben Jehuda
1220/
1223
Pflicht zum Erscheinen vor Gericht
1220/
1223
Denunzianten: Verfolgung, Bann, Rehabilitierung
1220/
1223
Verbot der Beschlagnahme hinterlegter und verpfändeter Bücher
1220/
1223
(1306/07)
Vermögensoffenbarung und -eid für die Steuer
Beweis bei Geldforderung
Steuerbefreiung
1223 Verbot körperlicher Gewalt Wenn die Obrigkeit von einem Juden Geld fordert, so muss ihm die Gemeinde beistehen.
1220/
1223
Schutz der Hochzeitsgesellschaft vor Forderungen jüdischer Studenten
1220 Kein Zahlungsaufschub, aber Beweislastumkehr bei Prozess um Steuerforderungen
1220/
1223
Strafmaßnahmen bei Verstoß gegen die Taqqanot
1220/
1223
Verfluchen der Denunzianten im Gottesdienst
1220/
1223
Ausschluss des Einflusses von Nichtjuden auf Ämtervergabe
1223 Verbote und Regeln für das Glückspiel
1220/
1223
Der Gemeindevorsteher beim Verhängen und Lösen des Banns
1223 Zulässigkeit der Gebetsunterbrechung als Rechtsmittel („Klamen“)
1220/
1223
Verbot sich gemeindlicher Verpflichtungen zu entledigen
1220 Bannandrohung für den ersten Abschnitt Ende des ersten Abschnitts
1220/
1223
Verbot, Richter einzuschüchtern
1220/
1223
Verbot des Geheimnisverrats gegenüber Nichtjuden
1223 Bedingungen für Gastmähler
1223 Beschränkung der Klageerhebung durch Unterbrechung des Gottesdienstes („Klamen“)
1220/
1223
Ausübung des Vorbeterdienstes an Neujahr und Jom Kippur (Versöhnungstag)
1220/
1223
Verbot, Richter einzuschüchtern
1220/
1223
Bannandrohung für den zweiten Abschnitt Ende des zweiten Abschnitts
1223 Einleitung und Ende des Taqqanah des David von Münzenberg zur Leviratsehe David von Münzenberg siehe unten
1220/
1223
Wächter bei der Essenszubereitung von Hochzeiten
1220/
1223
Aushändigung der Scheidungsurkunde
1220/
1223
Verbalinjurien unter Juden
1223 Almosenzehnte für die Gemeinde
1220/
1223
Vorrang der Finanzierung der Schule vor anderen Stiftungstwecken
1220/
1223
Schächten darf nur ein ausgebildeter und geprüfter Schächter
1220/
1223
Verpflichtung, sich mit Talmud und Bibel zu beschäftigen.
1223 Verhalten und Kleidung in der Synagoge
1220 Transport und Behandlung von Fleisch
1220 Schweigen und Gottesfurcht in der Synagoge
1220/
1223
Bannandrohung für den dritten Abschnitt
1223 Segen Ende des dritten Abschnitts
1223 Levirat und damit verbundene Fragen des Erb- und Güterrechts David von Münzenberg Einleitung und Abschluss zu diesem Taqqanah siehe oben
Ladung vor Gericht, Verpflichtung zu erscheinen Jacob ben Meir Tam (Rabbenu Tam)
Monogamie und Eheversprechen Gerschom ben Jehuda
Ladung vor Gericht durch Gebetsunterbrechung („Klamen“) Geonim
1306/
1307
Finanzierung der Schulausbildung durch verschiedene Stiftungen
Klageverbot gegen rechtmäßig erlassene Satzungen der Armenkasse
Verbot, Gegenstände aus dem Besitz des Schuldners zurückzuhalten Gerschom ben Jehuda und Jacob ben Meir Tam
Verfahren beim Einziehen der Steuer, Klagemöglichkeit gegen Steuerhöhe und Konfiskation bei Weigerung des Steuerschuldners
Aufstellen von Kerzen der jüdischen Dorfbewohner in der Synagoge der Stadt an Jom Kippur
Zugesagte Spenden sind in der Synagoge zu leisten, in der das Gelöbnis gegeben wurde.
Purimgeld
Aufrechterhalten des Minjan
1220 Schlussformel zu den Taqqnot von 1220
1220/
1223
Liste der Unterschriften von 1220 / 1223
Verbot der Ladung vor ein nichtjüdisches Gericht Jacob ben Meir Tam „Tsats ha-mate“, entstanden um 1135
Rückgabe der Mitgift bei frühem Tod der Frau Jacob ben Meir Tam Entstanden um 1160
um 1250 Erneuerung und Ergänzung der rheinischen Taqqanot
Ladung vor Gericht und Ladungsfristen Simson von Sens
Vorladung vor Gericht Jacob ben Meir Tam
Monogamie und Eheversprechen Gerschom ben Jehuda
Ladung vor Gericht durch Gebetsunterbrechung („Klamen“) Geonim
Klageverbot gegen rechtmäßig erlassene Satzungen der Armenkasse
Verbot, Gegenstände aus dem Besitz des Schuldners zurückzuhalten Gerschom ben Jehuda und Jacob ben Meir Tam
Kein Zahlungsaufschub, aber Klagemöglichkeit gegen die Höhe der Steuer
Aufstellen von Kerzen der jüdischen Dorfbewohner in der Synagoge der Stadt an Jom Kippur
Zugesagte Spenden sind in der Synagoge zu leisten, in der das Gelöbnis gegeben wurde.
Purimgeld
Aufrechterhalten des Minjan
Vorbeteramt
Begrenzung der Zeit, die ein Ehemann abwesend sein darf Jacob ben Meir Tam Ursprünglich eine Taqqanah für die Gemeinde von Dreux
Rahmen für den Erlass von Taqqanot; Umgang mit Gebannten
Zentralität des Friedhofs für umliegende Gemeinden
Vermutung für einen Gerichtsort; Anwesenheit eines Gelehrten schafft den Gerichtsort Jacob ben Meir Tam zugeschrieben Ursprünglich eine Taqqanah von 1273 für die Gemeinde von Dreux
Gerichtsort, wenn Immobilien in Erbschaftsangelegenheiten verhandelt werden Als Quelle nennt die Taqqanah die „Altvorderen“
Scheidung, Scheidebrief, Eheversprechen und deren Wirkung in unterschiedlichen Konstellationen Gerschom ben Jehuda nach Jechiel ben Josef von Paris
Verbot, zu eigenen Gunsten einen jüdischen Mieter aus einem Mietverhältnis mit einem nichtjüdischen Vermieter zu drängen Gerschom ben Jehuda und Jacob ben Meir Tam zugeschrieben
Verfahren zur Erhebung des Zehnten
Verfahren bei einem tätlichem Übergriff Jacob ben Meir Tam, Joseph Kara und Jechiel ben Josef von Paris zugeschrieben
Indirekter Beweis bei Denunziation
Beschädigung von Büchern Gerschom ben Jehuda und Jacob ben Meir Tam zugeschrieben
Verbot, reuige Täter zu beschämen Gerschom ben Jehuda und Jacob ben Meir Tam zugeschrieben
Briefgeheimnis Gerschom ben Jehuda siehe oben
Verbot christliches Kultgerät als Diebesgut anzunehmen Jacob ben Meir Tam zugeschrieben
Unterhalt der Ehefrau bei Abwesenheit des Ehemannes Gerschom ben Jehuda
Schadenersatz nach Körperverletzung Nahson Ga 'on (Nachschon ben Sadok – nachgewiesen zwischen 874 und 882)
Denunziation Geonim
Vorladung vor Gericht Gerschom ben Jehuda und Jacob ben Meir Tam zugeschrieben
Abschluss der Rechtssatzung des Gerschom ben Jehuda
1307 Geldleihe an Nichtjuden Versammlung der Medinath Worms
  • Rainer Josef Barzen (Hg.): Taqqanot Qehillot Šum. Die Rechtssatzungen der jüdischen Gemeinden Mainz, Worms und Speyer im hohen und späten Mittelalter. 2 Bände = Monumenta Germaniae Historica. Hebräische Texte aus dem mittelalterlichen Deutschland, Band 2. Harrasowitz, Wiesbaden 2019, ISBN 978-3-447-10076-2
  1. Seine Zuordnung zur Mainzer Delegation (Barzen, S. 160, Anm. 283) ist wohl ein editorisches Versehen.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Barzen, S. 41.
  2. Barzen, S. 2.
  3. Barzen, S. 45.
  4. Barzen, S. 42.
  5. Barzen, S. 42.
  6. Barzen, S. 45–47.
  7. Barzen, S. 47–51.
  8. Barzen, S. 47–51.
  9. Barzen, S. 56f.
  10. Barzen, S. 57ff.
  11. Barzen, S. 60.
  12. Barzen, S. 61.
  13. Barzen, S. 61f.
  14. Barzen, S. 179–183.
  15. Barzen, S. 62ff.
  16. Barzen, S. 67.
  17. Barzen, S. 68.
  18. Barzen, S. 62.
  19. Barzen, S. 77.
  20. Barzen, S. 79.
  21. Die Reihenfolge der Namen nach der Edition von Barzen, S. 462–470.
  22. So: Barzen, S. 464.
  23. So: Barzen, S. 154f.
  24. Barzen, S. 157.
  25. Barzen, S. 110f.
  26. Barzen, S. 111.
  27. Barzen, S. 112.
  28. Barzen, S. 129.
  29. Hier gelistet nach Barzen, Bd. 2, S. 274–644.