Gesetz über digitale Märkte

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Flagge der Europäischen Union

Verordnung (EU) 2022/1925

Titel: Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)
Kurztitel: Gesetz über digitale Märkte
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Digital Markets Act, DMA
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Wettbewerbsrecht
Grundlage: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 1. November 2022
Anzuwenden ab: Artikel 3 Absätze 6 und 7, Artikel 40, 46, 47, 48, 49 und 50: 1. November 2022
Artikel 42 und 43: 25. Juni 2023
Sonst: 2. Mai 2023
Fundstelle: ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1–66
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Das Gesetz über digitale Märkte (kurz GDM, französisch Règlement sur les Marchés numériques, englisch Digital Markets Act; DMA) ist eine Verordnung der Europäischen Union, die die digitale Wirtschaft fairer und wettbewerbsfähiger machen soll.[1] Das Gesetz wurde am 6. Juli 2022 vom EU-Parlament verabschiedet und am 12. Oktober 2022 als Verordnung (EU) 2022/1925 im Amtsblatt der EU verkündet.[2] Zum Regelungspaket gehört auch das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA), welche gemeinsam den digitalen Binnenmarkt vollenden sollen.[3]

Das Gesetz über digitale Märkte soll sicherstellen, dass digitale Märkte fair und bestreitbar sind, d. h. dass neue Marktteilnehmer in den Markt eintreten können und damit Wettbewerbsdruck auf etablierte Teilnehmer ausüben. Das Gesetz zielt dabei auf die Regulierung von großen Digitalplattformen in der EU. Dazu wird der Begriff des Torwächters (eng. gatekeeper) eingeführt, und objektive Kriterien definiert, die festlegen, wann ein Unternehmen einen großen Einfluss auf den digitalen EU-Binnenmarkt hat.[4]

Das Gesetz verpflichtet Torwächter, strenge Auflagen zu erfüllen.[1][5] Torwächter dürfen zum Beispiel keine Daten aus unterschiedlichen Diensten kombinieren. Außerdem müssen geschäftliche Nutzer besser geschützt werden, und es ist Torwächtern verboten, eigene Produkte etwa bei Online-Suchen gegenüber Drittangeboten zu bevorzugen. Außerdem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Konkurrenz von Softwareangeboten, z. B. unterschiedlichen App Stores auf Smartphones. Darüber hinaus legt es Regeln zur Gewährleistung der Interoperabilität, der Übertragbarkeit und des Zugangs zu Daten für Unternehmen und Endnutzer von Plattformen fest. Die Nichteinhaltung kann zu Sanktionen führen, darunter Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes.[5]

EU-Wettbewerbspolitik

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Eine der Hauptkompetenzen der EU ist die Wettbewerbspolitik auf dem europäischen Binnenmarkt. Sie stellt sicher, dass Unternehmen die Möglichkeit haben, auf den Märkten aller Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen zu konkurrieren.[6]

Die derzeit in der Europäischen Union geltenden Regeln für digitale Märkte ergeben sich aus europäischen und nationalen Rechtsvorschriften. Die Grundlage für die Wettbewerbsregeln in der EU bilden dabei die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 101 befasst sich mit wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen oder den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verringern können.[7] Artikel 102 zielt darauf ab, die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung zu bekämpfen, so dass diese Bestimmungen für alle im Gemeinsamen Markt tätigen Akteure gelten.[8]

Die europäische Kommission hat festgestellt, dass die geltenden Rechtsvorschriften angesichts der strukturellen Probleme auf dem digitalen Binnenmarkt verschärft werden müssen.[9] Wenige marktbeherrschende digitale Plattformen können aufgrund ihrer Größe verhindern, dass Konkurrenten auf dem Markt eine Chance haben. Es geht darum, die Macht dieser so genannten „Torwächter“ (eng. gatekeeper) zu begrenzen.[10]

Untersuchung der Kommission

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2020 wurde eine Untersuchung der EU-Kommission veröffentlicht, welches die Notwendigkeit der Einführung eines neuen Instruments der Wettbewerbspolitik im digitalen Sektor hervorhob. Dieses neue Instrument solle einerseits die europäischen Konsumenten zu schützen und andererseits faire Wettbewerbsbedingungen im digitalen EU-Binnenmarkt sicherstellen.[11][12]

Die EU-Kommission führt aus, dass derzeit einige wenige Online-Plattformen eine dominante Rolle im Leben von Millionen von Konsumenten und Unternehmen spielen und einen erheblichen Teil der Transaktionen zwischen Konsumenten und Unternehmen vermitteln, was zu einer extremen Abhängigkeit vieler Unternehmen von diesen wichtigen Plattformen führt.[13]

Die digitalen Märkte in der EU sind mit einem hohen Konzentrationsgrad konfrontiert, wobei Unternehmen wie Google oder Facebook fast die Gesamtheit eines bestimmten Marktsegments kontrollieren.[11]

Marktanteile zentraler Plattformdienste in der Europäischen Union[13]
Sektor Marktführer Marktanteil in der EU
Betriebssystem PC Microsoft Windows 78 %
Betriebssystem Smartphone Google Android

Apple iOS

72 %

27 %

Webbrowser Google Chrome 60 %
Suche Google Suche 95 %
Soziale Medien Facebook 90 %
Elektronischer Handel Amazon 30 % Nutzeranteil

60 % Umsatzanteil

Reisen/Online-Buchung Booking.com 35 %
Videostreaming Netflix, Amazon Prime Video, HBO, Sky and Dazn 90 % des Umsatzes
Musikstreaming Spotify

Apple Music

55 %

25 %

Die EU-Kommission hat die Pläne für die Verordnung im Dezember 2020 vorgestellt. Im September 2021 stimmte der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments zu. In seiner Sitzung am 14. und 15. Dezember 2021 beschloss das Europäische Parlament den Bericht zum Vorschlag für das Gesetz über digitale Märkte.[14][15][16] Der angenommene Bericht[17] wird nun im Trilog zwischen Parlament und Rat verhandelt. Seit Anfang Mai 2023 gilt das Gesetz über digitale Märkte. Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, sind verpflichtet, dies innerhalb von zwei Monaten der Kommission zu melden und sämtliche relevanten Informationen zu übermitteln. Die Kommission hat anschließend eine Frist von 45 Arbeitstagen, um einen Beschluss zur Benennung eines spezifischen Gatekeepers zu treffen. Die benannten Gatekeeper müssen sicherstellen, dass sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Kommission alle im Gesetz über digitale Märkte vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen.[18]

Das Gesetz zu digitalen Märkten zielt explizit auf große Digital-Unternehmen ab.[19] Die Verordnung legt Regeln für diese großen Online-Plattformen fest. Sie soll sicherstellen, dass keine große Online-Plattform, die sich in der Position eines „Torwächters“ mit einer großen Anzahl von Nutzern befindet, diese Position zum Nachteil von Unternehmen, die Zugang zu diesen Nutzern wünschen, missbraucht.[20] Außerdem sollen die Rechte von Konsumenten gegenüber den Torwächtern besser geschützt werden.[20]

Die Kommission schlägt vor, große Anbieter wichtiger Plattformdienste als „Torwächters“ zu betrachten und ihnen neue Verpflichtungen aufzuerlegen. Außerdem sieht die Verordnung vor, dass die EU-Kommission verschiedene Sanktionsmechanismen erhalten soll, darunter die Möglichkeit, große Unternehmen im Zweifel sogar aufzuspalten.[21]

Definition der Torwächter

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Der DMA besteht aus der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor.[1] Ein zentraler Rechtsbegriff ist dabei der so genannte Torwächter:

(2) Diese Verordnung gilt für zentrale Plattformdienste, die Torwächter für in der Union niedergelassene gewerbliche Nutzer oder in der Union niedergelassene oder aufhältige Endnutzer bereitstellen oder anbieten, ungeachtet des Niederlassungsorts und Standorts der Torwächter und ungeachtet des sonstigen auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbaren Rechts.

Torwächter ist ein Unternehmen, wenn es zentrale Plattformdienste (eng. Core Platform Services, CPS) anbietet. Damit ein Unternehmen diesen Status erhält, muss es drei Kriterien erfüllen:[1]

  • einen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt haben,
  • einen zentralen Plattformdienst bereitstellen, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und
  • hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehaben oder absehbar eine solche Position in naher Zukunft erlangen.

Es wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen einen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, wenn es in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre in der EU ein Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. Euro erzielt hat oder wenn seine durchschnittliche Marktkapitalisierung im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 75 Mrd. EUR betrug und es in mindestens drei Mitgliedstaaten denselben zentralen Plattformdienst bereitstellt.[1]

Explizit erwähnt werden in der Verordnung folgende Dienste:[1]

  • Online-Vermittlungsdienste
  • Online-Suchmaschinen
  • Online-Dienste sozialer Netzwerke
  • Video-Sharing-Plattform-Dienste
  • nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste
  • Betriebssysteme
  • Webbrowser
  • virtuelle Assistenten
  • Cloud-Computing-Dienste
  • Online-Werbedienste

Verpflichtungen der Torwächter

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Die Verordnung nennt zehn Hauptpunkte, welche für alle zentrale Plattformdienste verpflichtend einzuhalten sind:[1]

  1. Der Torwächter darf im Wettbewerb mit gewerblichen Nutzern keine nicht öffentlich zugänglichen Daten verwenden.
  2. Der Torwächter muss es Endnutzern technisch ermöglichen, Software-Anwendungen auf dem Betriebssystem des Torwächters auf einfache Weise zu deinstallieren.
  3. Der Torwächter ermöglicht es technisch, Software-Anwendungen Dritter und von Dritten betriebene Geschäfte für Software-Anwendungen, die sein Betriebssystem nutzen oder mit diesem interoperieren, zu installieren und effektiv zu nutzen und auf diese Software-Anwendungen bzw. Geschäfte für Software-Anwendungen auf anderem Wege als über die betreffenden zentralen Plattformdienste des Torwächters zuzugreifen.
  4. Der Torwächter darf von ihm selbst angebotene Dienstleistungen und Produkte beim Ranking sowie bei der damit verbundenen Indexierung nicht bevorzugen.
  5. Der Torwächter darf die Möglichkeiten der Endnutzer, zwischen verschiedenen Software-Anwendungen und Diensten zu wechseln oder solche zu abonnieren, weder technisch noch anderweitig beschränken.
  6. Der Torwächter ermöglicht Diensteanbietern und Anbietern von Hardware kostenlos wirksame Interoperabilität.
  7. Der Torwächter gewährt Werbetreibenden kostenlos Zugang zu seinen Instrumenten zur Leistungsmessung und zu den Daten, die sie benötigen, um ihre eigene unabhängige Überprüfung des Werbeinventars vorzunehmen, einschließlich aggregierter und nichtaggregierter Daten.
  8. Der Torwächter ermöglicht Endnutzern kostenlos die effektive Übertragbarkeit der Daten, die vom Endnutzer bereitgestellt oder durch die Tätigkeit des Endnutzers im Zusammenhang mit der Nutzung des betreffenden zentralen Plattformdienstes generiert werden.
  9. Der Torwächter gewährt gewerblichen Nutzern kostenlos einen effektiven, hochwertigen und permanenten Echtzeitzugang zu aggregierten und nichtaggregierten Daten der Plattform.
  10. Der Torwächter gewährt Drittunternehmen, die Online-Suchmaschinen bereitstellen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten in Bezug auf unbezahlte und bezahlte Suchergebnisse, die von Endnutzern über seine Online-Suchmaschinen generiert werden.

Praktische Beispiele betreffen Torwächter wie Amazon oder Apple, welche eigene Produkte und Dienstleistungen nicht mehr bevorzugen dürfen. Messaging-Dienste wie WhatsApp müssen Nachrichten an Benutzer anderer Dienste erlauben.[22] Verbraucher dürfen nicht daran gehindert werden, sich an Anbieter außerhalb der Plattform zu wenden und auch nicht daran gehindert werden, Software und Apps zu deinstallieren. Personalisierte Werbung ist nur mit Zustimmung des Nutzers erlaubt.[23]

Untersuchungen und Sanktionen

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Die Verordnung (EU) 2022/1925 verleiht der Europäischen Kommission neue Regulierungs- und Marktuntersuchungsbefugnisse. Dazu zählen etwa:[1]

  • Marktuntersuchungen zur Benennung von Torwächtern (Art. 15)
  • Marktuntersuchungen, um die den Torwächtern auferlegten Verpflichtungen zu präzisieren und ihre Einhaltung zu überwachen (Art. 16)
  • Marktuntersuchungen, um neue Dienste und Praktiken zu ermitteln, die unter die Verpflichtungen der Verordnung fallen (Art. 17)

Die Verordnung sieht auch verschiedene Formen von Sanktionen vor. Verstoßen die Unternehmen gegen die Vorgaben, können Bußgelder bis zu 10 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden, sowie Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes.[5] Bei systematischen Verstößen gegen das Gesetz über digitale Märkte können den Gatekeepern nach einer Marktuntersuchung zusätzliche Abhilfemaßnahmen auferlegt werden. Diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Verstoß stehen. Erforderlichenfalls und als letztes Mittel können auch nicht-finanzielle Abhilfemaßnahmen verhängt werden. Diese können entweder verhaltensorientiert oder struktureller Natur sein. Hierzu gehört auch die eventuellen Veräußerung von Geschäftsbereichen.[24]

Als ersten Schritt der Durchsetzung gab die EU-Kommission am 6. September 2023 sechs Unternehmen bekannt, welche als Torwächter gelten[25]. Am 29. April 2024 das iPadOS von Apple als weiteren Dienst eines Torwächters von der EU-Kommission festgestellt.[26] Am 13. Mai 2024 wurde Booking für seinen Dienst Booking.com ebenfalls als Torwächter eingestuft.[27] Derzeit sind Vierundzwanzig Dienste der sieben Unternehmen Alphabet, Amazon, Apple, Booking, ByteDance, Meta, und Microsoft von der EU-Kommission als „zentrale Plattformdienste“ bzw. als Torwächter eingestuft.[28] Folgende Tabelle zeigt die von der EU-Kommission ermittelten Torwächter, sowie die zentralen Plattformdienste:[29]

Unternehmen Online-Vermittlungsdienste Online-Suchmaschinen System-Dienste Online-Dienste sozialer Netzwerke Video-Sharing-Plattform-Dienste nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste Betriebssysteme Webbrowser Online-Werbedienste
Alphabet Inc. Google Maps Google Suche Google-Play-Dienste YouTube Android Google Chrome Google Ads
Google Play
Google Shopping
Amazon Amazon Marketplace Amazon Advertising
Apple App Store iOS

iPadOS

Safari
ByteDance TikTok
Meta Platforms Meta Marketplace Facebook WhatsApp

Messenger

Meta
Microsoft LinkedIn Microsoft Windows für PC
Booking Booking.com

Einzelnachweise

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  1. a b c d e f g h Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR. 12. Oktober 2022 (europa.eu [abgerufen am 30. Juni 2024]).
  2. EU-Parlament stimmt strengeren Regeln für Internetplattformen zu. In: Zeit Online. 5. Juli 2022, abgerufen am 6. Juli 2022.
  3. The Digital Services Act package | Shaping Europe’s digital future. 1. Juli 2024, abgerufen am 2. Juli 2024 (englisch).
  4. Das Gesetz über digitale Märkte: für faire und offene digitale Märkte - Europäische Kommission. Abgerufen am 30. Juni 2024.
  5. a b c Das Gesetz über digitale Märkte: für faire und offene digitale Märkte - Europäische Kommission. Abgerufen am 30. Juni 2024.
  6. Wettbewerbspolitik | Kurzdarstellungen zur Europäischen Union | Europäisches Parlament. 31. März 2024, abgerufen am 30. Juni 2024.
  7. Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - DRITTER TEIL: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION - TITEL VII: GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - Kapitel 1: Wettbewerbsregeln - Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen - Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV). 25. März 1957 (europa.eu [abgerufen am 30. Juni 2024]).
  8. Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union#DRITTER TEIL - DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION#TITEL VII - GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN#Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln#Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen#Artikel 102#(ex-Artikel 82 EGV). 26. Oktober 2012 (europa.eu [abgerufen am 30. Juni 2024]).
  9. European Commission: Impact Assessment for a possible New Competition Tool. 2020, abgerufen am 30. Juni 2024 (englisch).
  10. tagesschau.de: Neues EU-Digitalgesetz: Strenge Regeln für Internetriesen. Abgerufen am 15. April 2023.
  11. a b The EU Digital Markets Act: Assessing the Quality of Regulation |. Abgerufen am 30. Juni 2024.
  12. Impact assessment of the Digital Markets Act | Gestaltung der digitalen Zukunft Europas. 2020, abgerufen am 30. Juni 2024.
  13. a b EUROPEAN COMMISSION (Hrsg.): COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT REPORT. S. 89 (europa.eu).
  14. Andreas Schwab: Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte). (A9-0332/2021). In: europarl.europa.eu. Europäisches Parlament, 30. November 2021, abgerufen am 13. April 2022.
  15. Protokoll - Ergebnis der namentlichen Abstimmungen - Anlage. (PDF; 1,3 MB) 14. Dezember 2021. In: europarl.europa.eu. Europäisches Parlament, 13. Januar 2022, abgerufen am 13. April 2022.
  16. Protokoll - Ergebnis der namentlichen Abstimmungen - Anlage. 15. Dezember 2021. In: europarl.europa.eu. Europäisches Parlament, 31. Dezember 2021, abgerufen am 13. April 2022.
  17. Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) (COM(2020)0842 – C9-0419/2020 – 2020/0374(COD)). (P9_TA(2021)0499). In: europarl.europa.eu. Europäisches Parlament, 15. Dezember 2021, abgerufen am 13. April 2022.
  18. Das Gesetz über digitale Märkte: für faire und offene digitale Märkte. Abgerufen am 27. November 2023.
  19. Gesetz über digitale Dienste und Märkte | Bundesregierung. 28. November 2022, abgerufen am 30. Juni 2024.
  20. a b Das Gesetz über digitale Märkte: für faire und offene digitale Märkte - Europäische Kommission. Abgerufen am 30. Juni 2024.
  21. Alex Webb: Google, Amazon and Apple Face the Nuclear Option. Bloomberg News, abgerufen am 30. Juni 2024.
  22. Matt Perault: Europe’s New Tech Regulations Leave Open a Big Question: How Will They Work? Abgerufen am 21. Dezember 2022 (amerikanisches Englisch).
  23. Digitale-Märkte-Gesetz der EU / Wie die EU digitale Gatekeeper regulieren will, Deutschlandfunk, 15. Dezember 2021, abgerufen am 15. Februar 2022.
  24. Das Gesetz über digitale Märkte: für faire und offene digitale Märkte. Abgerufen am 27. November 2023.
  25. Europäische Kommission: Gesetz über digitale Märkte: Kommission benennt sechs Torwächter. 6. September 2023, abgerufen am 7. September 2023.
  26. EU-Kommission: EU-Kommission ordnet Apples Tablet-Betriebssystem iPadOS als Torwächterprogramm im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte ein. In: Press Corner. Abgerufen am 30. Juni 2024.
  27. EU-Kommission: Kommission stuft Booking als Gatekeeper ein und beginnt Marktuntersuchung zu X *. In: Press Corner. 13. Mai 2024, abgerufen am 30. Juni 2024.
  28. EU-Kommission: Gesetz über digitale Märkte: Kommission benennt sechs Torwächter. In: Press Corner. 6. September 2023, abgerufen am 30. Juni 2024.
  29. DMA designated Gatekeepers. Abgerufen am 30. Juni 2024 (englisch).