Mittelbehörde

Behörde im dreistufigen Behördenaufbau zwischen der obersten Behörde und Unterbehörde

Eine Mittelbehörde ist eine Behörde, die in einem dreistufigen Behördenaufbau zwischen der obersten Behörde (Ministerium) und der Unterbehörde (Landratsamt, Finanzamt) angeordnet ist.

Pierer’s Universal-Lexikon von 1860 gibt als Definition an, die Mittelbehörde sei eine „Behörde, welche zwischen der Ober- u. Niederbehörde als zweite Instanz mitten inne steht, […]“[1]

Gesetzlich wird der Rechtsbegriff nicht definiert, sondern vorausgesetzt, so z. B. in § 49 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes.

In den deutschen Bundesländern sind die Regierungspräsidien und Oberfinanzdirektionen bzw. Landesämter für Steuern Mittelbehörden.

Auch die in einigen Bundesländern bestehenden Landesverwaltungsämter (z. B. das Thüringer Landesverwaltungsamt)[2] zählen zu den Mittelbehörden. Bis zu ihrer Abschaffung am 1. März 2012 waren auch die drei Landesdirektionen in Sachsen Mittelbehörden. Diese Rolle wird jetzt von der Landesdirektion Sachsen übernommen.[3]

Literatur

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  • Marius Niespor: Bedeutung und Funktion von Mittelbehörden: Fallbeispiel Rheinland-Pfalz. Universität Trier, 2009, ISBN 978-3-640-45110-4

Einzelnachweise

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  1. Mittelbehörde. In: Heinrich August Pierer, Julius Löbe (Hrsg.): Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. 4. Auflage. Band 11: Matelica–Nishnei-Kolymsk. Altenburg 1860, S. 329 (Digitalisat. zeno.org).
  2. Organisation Thüringer Landesverwaltungsamt. In: Serviceportal Thüringen. 30. Juli 2019, abgerufen am 14. Mai 2020.
  3. Verwaltungsstruktur der Landesdirektion Sachsen. In: lds.sachsen.de. Abgerufen am 3. April 2024.