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Belgium

Die Weiterverbreitung dieses Werkes ist durch Artikel XI.190 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs geregelt, der besagt:

„Wenn ein Werk rechtmäßig veröffentlicht wurde, kann sein Urheber [folgendes] nicht verbieten: […] 2/1°. Die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken der bildenden Kunst (Plastik und Bildhauerei, Malerei und Grafik, Architektur), die dazu geschaffen wurden, dass sie dauerhaft an öffentlichen Orten verbleiben, unter der Voraussetzung, dass eine Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe nur des unveränderten Werkes erfolgt und die legitimen Interessen des Urhebers an einer normalen Nutzung des Werkes nicht beeinträchtigt werden […].“

Für weitere Informationen siehe Commons:Urheberrechtsregeln nach Gebiet/Belgien#Panoramafreiheit.

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