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Grenzen der Panoramafreiheit

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Schautafeln im Öffentlichen Raum

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dauerhaft im Öffentlichen Raum präsentiert

Es wird erst mal angenommen, daß diese Schautafeln als "dauerhaft im Öffentlichen Raum", also auf Lebenszeit angebracht wurden. Es ist keine temporäre Installation, keine begrenzte thematische Ausstellung oder Kunstaktion wie der verhüllte Reichstag von Christo. Zumindest wird dies hier als gegeben vorausgesetzt.

Gemäß Kennzeichnung wurden diese Werke aufgestellt durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Oberste Denkmalschutzbehörde. Ein Lizenzvermerk ist nicht angebracht.

Wir können also davon ausgehen, daß dieses Foto gemäß der deutschen Panoramafreiheit veröffentlicht werden darf, alles Dargestellte und der Fotografenstandpunkt sind Öffentlicher Grund und jederzeit von Jedermann zu betreten. Der Friedhof im Hintergrund fällt laut Schricker ebenfalls unter Panoramafreiheit.

Ausschnitt

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Ausschnitt

Auf der linken Tafel ist ein Lichtbild oder Lichtbildwerk. Es war also mit Sicherheit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung 2010 noch geschützt, wahrscheinlich ist es das auch heute noch, da man mit hoher Sicherheit von einem Lichtbildwerk ausgehen kann.

Freie Lizenz?

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Darf der Fotograf dieses Bild nun unter eine Freie Lizenz stellen? Wohl kaum, denn es ist eine zweidimensionale Kopie, wenn auch mit Hilfe einer Kamera. Aber es ist keine Lizenz angegeben? Würde man eine Freie Lizenz vergeben, wäre das eine Schutzrechtsberühmung?

Gemeinfrei?

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Wurde das Foto durch die Veröffentlichung in die Gemeinfreiheit übergeben? Das Fehlen jeglicher Angaben über Urheberrechte suggeriert das zumindest. Aber ist das wirklich so?

Geschützt?

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Strenggenommen müßte das Bild als urheberrechtlich geschützt angegeben werden. Aber ist die Senatsverwaltung als Inhaber der vollumfänglichen Nutzungsrechte korrekt? Wahrscheinlich nicht, denn es handelt sich bei dem Bild mit großer Wahrscheinlichkeit um die Reproduktion eines Zeitungsfotos. Der Fotograf ist nicht 70 Jahre tot. Man kann ihn aber nicht angeben, man kann ihn nicht fragen.

Inhaber der Rechte

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Es liegt die Vermutung nahe, daß das Foto vom gegenüberliegenden Ufer aus aufgenommen wurde, daß also ein Fotograf aus Westberlin der Urheber ist. Das Bild wurde jahrzehntelang von Medien und auch (z. B.) dem Museum am Checkpoint Charlie veröffentlicht, nirgends wird ein Urheber genannt. Aber er existiert. Darf man annehmen, daß er Kenntnis davon hat, daß sein Werk "von Jedermann" frei benutzt wird? Entläßt er sein Foto dadurch in die Gemeinfreiheit oder kann der Fotograf bzw. seine Erben plötzlich auftauchen und Rechte geltend machen?

Begeht die Senatsverwaltung Berlin eine Schutzrechtsberühmung, wenn sie das Foto ohne Urhebervermerk in die Panoramafreiheit entläßt?

Kann hier der Loriot-Effekt eintreten? Stirbt der Fotograf, treten seine Erben auf und erheben Ansprüche? Wer ist dann verantwortlich?