Guthaben

Sammelbezeichnung für Forderungen eines Gläubigers, der eine Gegenleistung eines Schuldners erwarten darf

Guthaben ist die Sammelbezeichnung für Forderungen eines Gläubigers, der eine Gegenleistung eines Schuldners erwarten darf.

Allgemeines

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Aus der Sicht des Gläubigers ist das Guthaben eine Geldforderung gegenüber dem Schuldner,[1] aus Sicht des Schuldners liegt eine Verbindlichkeit vor. Es hängt von dem Schuldverhältnis zwischen beiden ab, ob und wann das Guthaben fällig ist, ob eine Verzinsung vereinbart ist, ob eine Barauszahlung dieses Buchgeldes möglich ist oder lediglich ein vertragsgemäßer Verbrauch für bestimmte Zwecke vorgesehen ist. Guthaben unterliegen einem Vorleistungsrisiko, weil der Schuldner in Insolvenz geraten kann (Gegenparteiausfallrisiko) oder vorsätzlich nicht leisten will (Erfüllungsbetrug), wodurch der Gläubiger einen Forderungsverlust erleidet.

Die Sammelbezeichnung Guthaben bezieht sich konkret auf

Bis auf das Geschäftsguthaben stellen alle Guthaben eine Forderung dar, die einer Rückzahlungspflicht durch den Schuldner unterliegt. Einer strengen Zweckbindung unterworfen sind Bausparguthaben, Geschäftsguthaben, Gutscheine, Spareinlagen und Vorauszahlungen.

Rechtsfragen

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Guthaben sind Forderungen, die einer vertraglichen Rückzahlungspflicht gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den Schuldner unterliegen. Diese Rückzahlungspflicht hängt von der vertraglich vereinbarten Laufzeit oder Fälligkeit ab. Eine Rückzahlungspflicht entfällt, wenn der Schuldner die versprochene Gegenleistung erbringt. Bei Guthabenkarten ohne Laufzeitbeschränkung verjähren ganz oder teilweise unverbrauchte, unbefristete Guthaben in drei Jahren[2] nach ihrer Ausstellung (§ 195 BGB), gerechnet vom 31. Dezember des Ausstelljahres (§ 199 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn die Guthabenkarte befristet ist und die Frist nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Geschäftszweiges ihrerseits „angemessen“ ist; ist diese Frist jedoch zu kurz bemessen, richtet sich die Gültigkeit nach den allgemeinen Verjährungsregeln (drei Jahre). Dies gilt auch für Gutscheine. Die Restguthaben bei einer Kartensperrung dürfen nicht ersatzlos verfallen.[3]

Guthabensicherung

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Alle Bankguthaben der Nichtbanken sind durch Einlagensicherung abgesichert, wobei es betragliche Begrenzungen gibt. Der Einlagensicherung unterliegen gemäß § 2 Abs. 3 EinSiG alle Einlagen, also Bankguthaben, die sich aus auf einem Konto verbuchten Beträgen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und von den Instituten aufgrund vertraglicher Bedingungen zurückzuzahlen sind. Der Einlagenschutz umfasst konkret alle Spar-, Termin- und Sichteinlagen sowie auf den Namen lautende Sparbriefe. Als Einlagen gelten auch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines Kreditinstituts, sofern die Verbindlichkeiten des Kreditinstituts darin bestehen, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geld zu verschaffen. Gedeckt sind Einlagen auch in Fremdwährung, wobei die Entschädigung in Euro gewährt wird. Vorauszahlungen jeder Art sind unbesichert ebenso wie Geschäftsguthaben, die Eigenkapital darstellen und damit einem Unternehmerrisiko unterliegen.

Siehe auch

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Wiktionary: Guthaben – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 174
  2. BGH, Urteil vom 11. März 2010, Az. III ZR 178/09 = BGH NJW 2010, 1956 - Telefonkarten der Telekom
  3. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008, Az.: III ZR 79/07 = BGH NJW-RR 2008, 562